Beschluss vom 6. Dezember 2010 Az. 2 Ws 567/10 - OLG Nürnberg
Gericht:
OLG Nürnberg
Datum:
6. Dezember 2010
Aktenzeichen:
2 Ws 567/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
2 KLs 121 Js 21869/09 vorher
Details
Info

Bei der Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung nach § 464 b StPO richtet sich das Verfahren nach StPO-Grundsätzen (Anschluss an BGH NJW 2003, 763; OLG Köln NStZ-RR 2010, 31 f). An der gegenteiligen Auffassung (OLG Nürnberg NStZ-RR 2001, 224 zur Beschwerdefrist) hält der Senat nicht mehr fest.

Einsender: die Mitglieder des 2. Strafsenats

 
Text
 
Tenor

I. Auf die sofortige Beschwerde des Verteidigers Rechtsanwalt L... wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts R... vom 11. Juni 2010 dahingehend abgeändert, dass die aus der Staatskasse an diesen zu erstattenden Gebühren und notwendigen Auslagen auf 1378,66 € festgesetzt werden.

II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Staatskasse.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Dem früheren Angeschuldigten W... R... lag ein Verbrechen der Geldfälschung zur Last. Aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts R... vom 24.8.2009 befand er sich daher vom 19.10.2009 bis 23.3.2010 in Untersuchungshaft. Für ihn bestellte sich am 5.11.2009 Rechtsanwalt J... L... als Wahlverteidiger. Mit Beschluss des Landgerichts R... vom 23.3.2010 wurde die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, der Haftbefehl des Amtsgerichts R... vom 24.8.2009 aufgehoben und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse auferlegt.

Mit Schriftsätzen vom 29.3.2009 und 31.5.2010 hat Rechtsanwalt L... aus dem ihm abgetretenen Kostenerstattungsanspruch die Festsetzung seiner Gebühren und Auslagen in ...

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