Der Gebührenstreitwert der Auflassungsklage richtet sich dann, wenn der weit überwiegende Teil des Kaufpreises bereits bezahlt ist und die Auflassung nur mit der Begründung verweigert wird, der Auflassungsanspruch sei wegen des offenen Restes noch nicht fällig, nach der Höhe des streitigen Restkaufpreises. Der verfassungsrechtlich garantierte Justizgewährungsanspruch steht einer Streitwertbemessung nach dem Verkehrswert des Grundstücks entgegen und gebietet eine wirtschaftliche Betrachtungsweise.
Einsender: die Mitglieder des 2. Zivilsenats
Die Beschwerde der Beklagtenvertreter gegen den Streitwertbeschluss des Landgerichts Regensburg vom 08.09.2010, Az. 4 O 2415/09, wird zurückgewiesen.
I.
Die Kläger begehren mit ihrer Klage von der Beklagten die Auflassung eines Grundstücks (Reihenhausparzelle) und die Bewilligung der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch.
Der Kaufpreis des im Beurkundungszeitpunkt noch nicht vermessenen, ca. 298 m2 großen Grundstückswurde im notariellen Vertrag auf 224.600,00 € festgelegt. Abweichungen der Grundstücksgröße sollten ausweislich des Vertragstextes nach dem Ergebnis der amtlichen Vermessung mit 553,35 €/m2 auszugleichen sein. Die Verpflichtung der Beklagten zur Abgabe der Auflassungserklärung wurde von der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises abhängig gemacht. Den beurkundeten Kaufpreis von 224.600,00 € haben die Kläger bezahlt, nicht jedoch die Nachforderung der ...