Das am 24.03.2010 verkündete Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte selbst vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
I.
Die Klägerin vertreibt als eine der weltweit führenden Unternehmen Computer- und Videospiele, darunter das Computerspiel "A.i.t.d.". Die Beklagte ist eine in S. ansässige Aktiengesellschaft, welche unter dem Internetdienst www.rapidshare.com Nutzern Speicherplatz im Internet zur Verfügung stellt. Die Klägerin sieht in diesem Dienst eine Urheberrechtsverletzung und nimmt die Beklagte als Störerin für den geltend gemachten Unterlassungsanspruch in Anspruch. Das Landgericht, auf dessen Urteil gemäß § 540 ZPO Bezug genommen wird, hat dem Unterlassungsbegehren stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beklagte sich nicht auf das Haftungsprivileg aus § 10 Satz ...