Beschluss vom 27. Dezember 2010 Az. 6 W 155/10 - OLG Köln
Gericht:
OLG Köln
Datum:
27. Dezember 2010
Aktenzeichen:
6 W 155/10
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
203 O 171/10 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 203 O 171/10 - vom 21.9.2010 abgeändert:

Die Verwendung von Verkehrsdaten zur Erteilung der Auskunft, wel-chen Nutzern die in der Anlage Ast 1 zum Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 14.6.2010 - 203 O 171/10 - aufgeführten IP-Adressen lfd. Nummern 67 bis 168 (betreffend das Werk "I T - Isch kandidiere!") zu den dort genannten Zeitpunkten zu-geordnet waren, ist zulässig.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin zur Hälfte; die außergerichtlichen Kosten tragen die Beteiligten selbst.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die zulässige Beschwerde hat in der Sache teilweise Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht und mit zutreffender Begründung den Antrag auf Anordnung der Zulässigkeit der Verwendung von Verkehrsdaten hinsichtlich derjenigen IP-Adressen, von denen aus das Filmwerk "Männersache" angeboten worden ist, zurückgewiesen, weil insoweit ein gewerbliches Ausmaß der Rechtsverletzung im Sinne des § 101 Abs. 1 Satz 1 UrhG nicht festgestellt werden kann. Dagegen lag in dem Angebot des Filmwerks ""I T - Isch kandidiere!" eine Rechtsverletzung in gewerblichem Ausmaß, so dass die Verwendung der Verkehrsdaten zulässig ist.

1. Die Gestattung gemäß §

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