Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Einzelfall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – insgesamt jedoch höchstens zwei Jahre (zu vollstrecken jeweils an der Geschäftsführerin),
zu unterlassen,
bei Kunden der Klägerin im Wege des Lastschrifteinzuges Abschlagszahlungen einzuziehen, sofern und soweit kein wirksamer Stromliefervertrag zwischen den Kunden und der Beklagten, welcher zugleich einen Anspruch der Beklagten auf entsprechenden Abschlag begründet, abgeschlossen worden ist.
Die Beklagte wird ferner verurteilt, an die Klägerin 911,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.01.2009 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreites werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27.000,- Euro.
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Unterlassung der in dem Tenor beschriebenen Handlungen sowie auf Erstattung vorgerichtlicher Abmahnkosten in Höhe von 991,80 € nebst Zinsen.
Der Unterlassungsanspruch der Klägerin in der Fassung des Klageantrages zu 1.b) ergibt sich aus den §§