Urteil vom 15. Dezember 2010 Az. 12 O 312/10 - LG Düsseldorf
Gericht:
LG Düsseldorf
Datum:
15. Dezember 2010
Aktenzeichen:
12 O 312/10
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% der jeweils beizutreibenden Forderung abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

 
Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten wegen einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung in Anspruch.

Die Klägerin ist die als Rechtsanwaltsfachangestellte im Büro ihres Prozessbevollmächtigten tätig und behauptet, darüber hinaus eine Werbeagentur zu betreiben. Die Beklagte betreibt eine Werbeagentur in Alpen und unterhält unter der Internet-Adresse A eine Internet-Präsenz.

Anfang Juli 2010 stellte fest, dass unter der Internet-Adresse B der Beklagten nur eine Vorschalt-Seite abrufbar war. Diese enthielt ein Firmenlogo der Beklagten mit der Aussage "alles für die Marke" und den Hinweis, die Internetseite werde zur Zeit gründlich überarbeitet. Darüber hinaus wurden Nutzer aufgefordert, die Seite in wenigen Tagen noch einmal zu besuchen; währenddessen sei man unter der ebenfalls angegebenen E-Mail-Adresse und Telefonnummer zu erreichen. Auf den als Anlage K1 zur Akte gereichten Screenshot der Eingangsseite der Internet-Präsenz der Beklagten wird Bezug genommen.

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 15.07.2010 (Anlage K2) mahnte die ...

 
Gründe

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