Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Potsdam vom 10. Dezember 2010 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
Seit dem 1. November 2010 findet am Landgericht Potsdam eine Strafverhandlung gegen Mitglieder der Hells Angels statt. Der Antragsteller wendet sich gegen eine für sofort vollziehbar erklärte Sicherheitsverfügung des Antragsgegners, die für die Dauer der Hauptverhandlung dieses Strafverfahrens an im einzelnen genannten Verhandlungstagen gilt und es ihm und allen anderen Personen, die das Gelände des Justizzentrums betreten wollen, untersagt, Bekleidungsstücke zu tragen, die die Zugehörigkeit zu einem Motorradclub oder zur Brigade 81 demonstrieren. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines gegen die Sicherheitsverfügung eingelegten Widerspruchs abgelehnt. Hiergegen richtet sich die vorliegende Beschwerde.
Die nach § 146 Abs. 1, Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Vorbringen der Antragstellers, das allein Gegenstand der Prüfung des Oberverwaltungsgerichts ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), rechtfertigt eine ...