§ 313 Abs. 1 Satz 2 StPO findet auch dann Anwendung, wenn die Staatsanwaltschaft zwar Freispruch beantragt hatte, aufgrund eines vorausgegangenen Strafbefehlsverfahrens jedoch bereits ein konkreter Strafantrag der Staatsanwaltschaft existiert, der die Annahme eines Bagatelldeliktes zulässt.
Einsender: RiOLG Murad Gorial
Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 01. Juli 2010 wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die dem Angeklagten insoweit erwachsenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
I.
Das Amtsgericht hatte auf Antrag der Staatsanwaltschaft am 07. Juli 2009 einen Strafbefehl gegen den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung erlassen und eine Geldstrafe von 25 Tagessätzen zu je 50,00 EUR festgesetzt. In der auf den Einspruch des Angeklagten hin anberaumten Hauptverhandlung hatte das Amtsgericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen freigesprochen. Die Entscheidung entsprach dem Antrag des Sitzungsvertreters der Staatsanwaltschaft.
Gleichwohl legte die Staatsanwaltschaft gegen das freisprechende Urteil Berufung ein. In der Berufungsbegründung vertritt die Staatsanwaltschaft die Auffassung, dass der Tatbestand der Steuerhinterziehung auch in subjektiver Hinsicht begründet sei.
Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung der Staatsanwaltschaft als unzulässig verworfen. Die ...