1. Ein Aussetzungsbeschluss nach § 149 Abs. 1 ZPO, der nicht der Rechtsbeschwerde unterliegt, bedarf keiner Darstellung des Sachverhalts.
2. Allgemein gehaltene Erwägungen zur Prozessökonomie - etwa im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den zu erwartenden erheblichen Erkenntnisgewinn im Strafverfahren – genügen nicht, um einen Aussetzungsbeschluss zu begründen, da sie als Leerformeln anzusehen sind.
3. Zeichnet sich für den weiteren Verlauf des Rechtstreits die Notwendigkeit ab, Zeugen in Italien im Wege der Rechtshilfe zu vernehmen, so dass eine zeitnahe Erledigung nicht zu erwarten ist, kann sich eine Aussetzung des Verfahrens nach § 149 Abs. 1 ZPO bis zur Erledigung eines zeitgleichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens als ein prozessökonomisches Vorgehen darstellen.
Einsender: ROLG Dr. Albert Schnelle
Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Aussetzungsbeschluss des Landgerichts Bremen vom 22.10.2010 wird auf ihre Kosten (§ 97 Abs. 1 ZPO) zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf € 47.898,30 (1/5 des Hauptsachestreitwerts) festgesetzt.
I.
Mit der Klage begehrt die Klägerin vom Beklagten Schadenersatz wegen unerlaubter Handlung. Sie erhebt u.a. den Vorwurf, der Beklagte habe in seiner früheren Stellung als Geschäftsführer zu ihrem Nachteil im Zusammenhang mit dem privaten Erwerb einer ...