Haftung eines Krankenhauses bei Sturz eines Patienten aus dem Bett, Anbringung von Bettgittern
Der Kläger, der das Krankenhaus wegen eines Sturzes aus dem Bett auf Schmerzensgeld in Anspruch nimmt, trägt im Regelfall die volle Darlegungs- und Beweislast für die konkreten Umstände, aufgrund derer die Anbringung von Bettgittern indiziert gewesen wäre.
Einsender: ROLG Dr. Gabriele Röfer
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 10.06.2009 – Az. 1 O 1109/05 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000 € festgesetzt.
I.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
Die Klägerin verfolgt mit ihrer Berufung gegen das klagabweisende landgerichtliche Urteil ihren Klageantrag aus erster Instanz, gerichtet auf Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, weiter. Die Höhe des Schmerzensgeldes hat sie erstinstanzlich mit einem Betrag von mindestens 20.000 € beziffert. Sie beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und ihrer ...