Auf die Berufung der Antragsgegnerin wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 21.4.2009 – 324 O 944/08 – unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgeändert.
Die einstweilige Verfügung des Landgerichts vom 29.12.2008 wird aufgehoben, soweit der Antragsgegnerin untersagt wird, zu verbreiten:
1. „F... P... wollte immer diesen Großvater überholen, wollte berühmter werden, [...]“,
...
3 . „ Er [Prof. Dr. h.c. F... P...] will sicherlich mächtigster Mann in Europa werden.“
Insoweit wird der Erlass der einstweiligen Verfügung gerichtete Antrag des Antragstellers zurückgewiesen.
Von den Kosten des gesamten Verfahrens haben die Antragsgegnerin 2/3, der Antragsteller 1/3 zu tragen.
I. Mit ihrer Berufung wendet sich die Antragsgegnerin gegen ein Urteil des Landgerichts Hamburg, mit dem eine von diesem Gericht erlassene einstweilige Verfügung bestätigt wurde.
Durch diese einstweilige Verfügung war der Antragsgegnerin untersagt worden, die unter Nr. 1. bis 4. bezeichneten Äußerungen, die im Rahmen eines Interviews von Herrn J... G... in Bezug auf den Antragsteller geäußert worden waren, erneut zu verbreiten. Den Text des Interviews, welches am 15.9.2008 über den von der Antragsgegnerin betriebenen Radiosender gesendet worden war, stellte die Antragsgegnerin auf ihrer Internetseite zum Abruf ...