1. Die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 wird bestätigt.
2. Die Antragsgegnerin hat die weiteten Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die einstweilige Verfügung vom 27. August 2009 ist zu bestätigen, weil sie zu Recht ergangen ist (§§ 936, 925 ZPO). Denn dem Antragsteller steht als Betroffenem der Berichterstattung in der "..."-Zeitung vom 26. August 2009 gegen die Antragsgegnerin als deren Verlegerin der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823, analog 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB i.V.m. §§ 22 f. KUG, 185 ff. StGB, Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG zu.
Der Antrag ist zulässig. Ihm fehlt insbesondere nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis, weil der Antragsteller durch die vorangegangenen einstweiligen Verfügungen nicht gesichert ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes kann im Bereich der Bildberichterstattung weder mit einer "vorbeugenden" Unterlassungsklage über ...
















