Urteil vom 16. Oktober 2009 Az. 324 O 153/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
16. Oktober 2009
Aktenzeichen:
324 O 153/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Der Beklagten wird bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für, den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00 Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre) verboten, in H. Fürst zu F. identifizierbarer Weise über dessen Auseinandersetzung mit Herrn A.H. am Montag, dem 04.08.2008 in D. zu berichten bzw. berichten zu lassen, wie in den Artikeln „D: - Hat der Fürst einen Rentner geohrfeigt?" vom 06,08,2008 und „D. - F. ein Prügel-Fürst?" vom 07.08.2008 auf „s..de" geschehen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich des Ausspruchs unter Ziffer I. des Tenors jedoch nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. EUR 30.000 und im Übrigen nur gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die zulässige Klage ist begründet. Dem Kläger steht gegen die Beklagte bei fortbestehender Wiederholungsgefahr der geltend gemachte Unterlassungsanspruch aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1, Satz 2 BGB analog i.V.m. Artt 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG ...

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