Zu den Voraussetzungen der Einstellung einer Zwangsvollstreckung
Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem mit der Berufung angefochtenen Urteil kommt nur dann in Betracht, wenn die Berufung bei summarischer Prüfung überwiegend Aussicht auf Erfolg bietet bzw. nicht von vornherein aussichtslos erscheint.
Liegt eine Berufungsbegründung oder sonstiger Vortrag, aus welchen Gründen das erstinstanztliche Urteil nicht der Sach- und Rechtslage entsprechen soll, (noch) nicht vor, scheidet die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus.
Einsender: RinLG Dr. Britta Gustafsson
Der Antrag der Beklagten vom 15. Mai 2008, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Landgerichts Bremen vom 22. Februar 2008 (Az.: 13 O 383/03) einstweilen gegen Sicherheitsleistung einzustellen, wird zurückgewiesen.
I.
Das Landgericht Bremen hat die Beklagte am 22. Februar 2008 verurteilt, an die Klägerin EUR 286.439,43 nebst Zinsen zu zahlen und das Urteil gem. § 709 I S. 1, 2 ZPO gegen Sicherheitsleistung für vorläufig vollstreckbar erklärt.
Gegen dieses ihr am 27.02.2008 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.03.2008 „zunächst fristwahrend“ Berufung eingelegt (Bl. 1809, 1827 d.A.). Auf ihren Antrag vom 23.04.2008 hat der Vorsitzende des Senats die Frist zur Begründung der Berufung bis zum 27.Mai ...