Urteil vom 2. Dezember 2005 Az. 324 O 721/05 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
2. Dezember 2005
Aktenzeichen:
324 O 721/05
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info

Haftung im Internet: Haftung des Betreibers eines Internet-Forums für rechtswidrige Boykottaufrufe in Beiträgen von Nutzern

 
Text
 
Tenor

I. Die einstweilige Verfügung vom 20. September 2005 wird bestätigt.

II. Die Antragsgegnerin hat auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die einstweilige Verfügung war zu bestätigen, weil sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch unter Berücksichtigung des Vorbringens der Antragsgegnerin im Widerspruchsverfahren als begründet erweist. Den Antragstellern steht der geltend gemachte Anspruch zu aus §§ 823 Abs. 1, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB analog, denn die Verbreitung der angegriffenen Forumsbeiträge durch die Antragsgegnerin verletzt bei fortbestehender Wiederholungsgefahr die Antragsteller in ihrem Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.

1. Das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ist ein sonstiges Recht im Sinne des § 823 Abs. 1 BGB, das über diese Norm deliktischen Schutz vor spezifisch betriebsbezogenen Eingriffen genießt (BGH, Urt. v. 29. 1. 1985, NJW 1985, S. 1620 f., ...

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