I. Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 4. Mai 2006 wird unter Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrages aufgehoben.
II. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragstellerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Antragsgegnerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des von dieser aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn die Antragsgegnerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 4. Mai 2006 ist unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens der Antragsgegnerin aufzuheben (§§ 925 Abs. 1 und 2, 936 ZPO). Sie hat sich als zu Unrecht ergangen erwiesen.
Der Antragstellerin steht der von ihr geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus § 8 Abs. 1 und 3 Nr. 1 UWG in Verbindung mit den §§ 3,
















