Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2009 wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerinim Wege einstweiliger Anordnung zu untersagen, vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren erster Instanz gegen sie Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung einzuleiten, wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt die Antragstellerin.
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 225.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Antragsgegnerin und Beschwerdeführerin wendet sich gegen den Beschluss der 27. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin vom 15. Januar 2009, mit dem ihr im Wege einstweiliger Anordnung untersagt wurde, vor einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren VG 27 A 317.08 gegen die Antragstellerin Maßnahmen wegen des Unterlassens der Vorhaltung von Anlagen zur Vorratsdatenspeicherung einzuleiten.
Die Antragstellerin, eines der nach eigenen Angaben größten Webhosting-Unternehmen Deutschlands mit einem Umsatz von 1... Euro im Jahr 2007, stellt für Unternehmen und Privatpersonen Speicherplatz auf Webservern mit Internetanbindung zur Verfügung. Die von ihr angebotenen Webhosting-Pakete umfassen dabei neben der Betreuung der Domains auch bestimmte Service-Leistungen im Zusammenhang mit der Einrichtung von Postfächern durch die Kunden zur Versendung von E-Mails über die zur Verfügung ...