Da die Rechtmäßigkeit der gesetzlichen Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung einschließlich der mit der Speicherungspflicht verbundenen Kosten verfassungs- und europarechtlich noch nicht geklärt ist, ist im Aussetzungsverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO die Abwägung des öffentlichen Vollziehungsinteresses mit dem privaten Aussetzungsinteresse des TK-Unternehmens geboten.
Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 8. September 2009 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 405.600,-- Euro festgesetzt.
I.
Die Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) gab der Antragstellerin, die geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt, mit Bescheid vom 6. Juli 2009 auf, die technischen Voraussetzungen zur Umsetzung der Verpflichtung zur Vorratsdatenspeicherung aus § 113a TKG unverzüglich zu schaffen und ein sich hierauf beziehendes Umsetzungskonzept vorzulegen (Ziff. 1 der Bescheidtenors). Die Verfügung der Bundesnetzagentur war mit Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 50.000,-- Euro für den Fall der Nichtvorlage des Umsetzungskonzepts verbunden (Ziff. 2 des Bescheidtenors). Gegen den Bescheid erhob die Antragstellerin Widerspruch. Ihr Antrag auf Anordnung der ...