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Beschluss vom 10. Dezember 2009 Az. 1 Ws 679/09 - OLG Oldenburg
Gericht:
OLG Oldenburg
Datum:
10. Dezember 2009
Aktenzeichen:
1 Ws 679/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
1 KLs 95/09 vorher
Details
Info

Der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1 Nr. 2 StPO kann nicht auf frühere Straftaten des Beschuldigten gestützt werden, die nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet wurden, weil diese keine Straftaten sind, die die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigten. Da in einem solchen Fall schädliche Neigungen vom Jugendgericht nicht festgestellt wurden, kann wegen solcher früherer Straftaten auch kein Hang des Beschuldigten zu Straftaten angenommen werden, der eine Wiederholungsgefahr begründete.

 
Text
 
Tenor

Auf die Beschwerde des Angeklagten werden der Haftbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2009 und der Haftfortdauerbeschluss des Landgerichts Oldenburg vom 9. November 2009 aufgehoben.

Der Angeklagte ist in dieser Sache aus der Untersuchungshaft zu entlassen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der insoweit entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zu Last.

 
Tatbestand
 
Gründe

Der Angeklagte ist am 30. Juli 2009 aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Oldenburg vom 28. Juli 2009 vorläufig festgenommen worden und befindet sich seitdem ununterbrochen in Untersuchungshaft in der Justizvollzugsanstalt O... Mit dem Haftbefehl wird dem Angeklagten zur Last gelegt, gemeinschaftlich mit den gesondert Verfolgten R... M... und E... G... am 15. Juli 2009 in W… eine schwere räuberische Erpressung tateinheitlich mit einer gefährlichen Körperverletzung zum Nachteil des A... W... begangen zu haben.

Die ...

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