1. Zur Bemessung des Wertes eines Unterlassungsanspruchs in Wettbewerbssachen.
2. Ob der Streitwert eines einstweiligen Verfügungsverfahrens niedriger an zusetzen ist als der der Hauptsache, ist eine Frage des Einzelfalls. Wenn keine besonderen Umstände vorliegen, ist von dem Wert des (etwaigen) Hauptsacheverfahrens ein Abschlag von 1/3 vorzunehmen.
Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers wird der Beschluss der 7. Zivilkammer (1. Kammer für Handelssachen)
des Landgerichts Lüneburg vom 18. September 2009 in der Gestalt des Abhilfebeschlusses vom 19. November 2009 abgeändert.
Der Wert des erstinstanzlichen Verfahrens beträgt bis 7.000 €.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
I.
Der Antragsteller hat im Wege der einstweiligen Verfügung beantragt, der Antragsgegnerin zu untersagen, in einem Anzeigenblatt einen redaktionell gestalteten Bericht über ein gewerbliches Unternehmen zu veröffentlichen, sofern auf der gleichen Seite eine Anzeige des Unternehmens platziert wird, über das redaktionell berichtet wird.
Das Landgericht hat den Verfahrenswert in dem angefochtenen Beschluss auf 4.000 € festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, dies sei 1/5 des Hauptsachestreitwertes. Auf die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers hat es den Streitwert auf 5.000 € festgesetzt und der ...