I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens € 250.000,-, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
1. zu verbreiten, „Die Angst seiner Gegenüber“ sei dem Kläger „Auszeichnung und Ehre“;
2. zu verbreiten, „Nur der Dialog mit sich selbst“ flöße dem Kläger „Vertrauen ein“;
3. zu verbreiten, „Nur das Zwiegespräch mit seinem Ego“ gebe dem Kläger „Sicherheit“;
4. zu verbreiten, „Nur in der Einsamkeit“ fände der Kläger „Zuflucht, Schutz und Wärme“;
5. zu verbreiten, „Seine Demütigungen kann F. P. nicht öffentlich genug inszenieren. Als ein Vorstandsmitglied einmal mit seiner Aktentasche in der ... auf dem Weg zu einem Managermeeting in B. über den Gang schlenderte, lässt der große Vorsitzende seinem Missfallen freien Lauf. Er winkt den Kollegen mit einer müden Handbewegung zu sich, wendet den Blick zum Fenster und sagt, quälend langsam, wie es seine Art ist: „Nun legen Sie mal die Mappe beiseite. Die brauchen Sie jetzt nicht mehr.“ Es ist die Kündigung. Als die Boeing 737 B. erreicht, darf der Manager gleich im Flugzeug bleiben. Der Justitiar setzt sich neben ihn. Auf dem Rückflug nach B. wird der ...