Auf die Beschwerde des Beschuldigten wird der Beschluss der 4. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg vom 02. November 2009 aufgehoben.
Der Haftbefehl des Amtsgerichts Magdeburg vom 23. September 2009 (6 Gs 574 Js 32539/09 (738/09)) wird aufgehoben.
Der Angeklagte ist in dieser Sache auf freien Fuß zu setzen.
Der Angeklagte wurde in dieser Sache am 22. September 2009 vorläufig festgenommen und befindet sich aufgrund des am 23. September 2009 erlassenen und verkündeten Haftbefehls des Amtsgerichts Magdeburg (6 Gs 574 Js 32539/09 (738/09)), gestützt auf den dringenden Tatverdacht der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr, seitdem in Untersuchungshaft. Mit Beschluss vom 02. November 2009 hat die 4. große Strafkammer — Wirtschaftsstrafkammer - des Landgerichts Magdeburg als Beschwerdekammer die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 27. Oktober 2009, mit welchem der Haftbefehl vom 23. September 2009 nach Durchführung der mündlichen Haftprüfung aufrechterhalten wurde, als unbegründet zurückgewiesen.
Der gegen den Beschluss vom 02. November 2009 gerichteten weiteren Beschwerde des Beschuldigten hat die 4. Strafkammer des Landgerichts Magdeburg mit Beschluss vom 24. November 2009 nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.
II.