Die einstweilige Verfügung vom 31.10.2008 wird bestätigt.
Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner zu tragen.
Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens als zu Recht ergangen. Sie ist zu bestätigen, weil der Verfügungsantrag begründet ist.
I. Zulässigkeit des Verfügungsantrags
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.
Er ist nicht, wie die Antragsgegnerinnen meinen, deswegen unzulässig, weil die Verfolgung des Unterlassungsanspruches durch die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 IV UWG wäre.
Von einem Missbrauch i.S. § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 243, 244 m.w.N.). Diese müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, GRUR 2006, 243, 244 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können ...