Urteil vom 13. Januar 2009 Az. 312 O 699/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
13. Januar 2009
Aktenzeichen:
312 O 699/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die einstweilige Verfügung vom 31.10.2008 wird bestätigt.

Die Antragsgegnerinnen haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens wie Gesamtschuldner zu tragen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die einstweilige Verfügung erweist sich auch unter Berücksichtigung des Widerspruchsvorbringens als zu Recht ergangen. Sie ist zu bestätigen, weil der Verfügungsantrag begründet ist.

I. Zulässigkeit des Verfügungsantrags

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig.

Er ist nicht, wie die Antragsgegnerinnen meinen, deswegen unzulässig, weil die Verfolgung des Unterlassungsanspruches durch die Antragstellerin rechtsmissbräuchlich i.S.d. § 8 IV UWG wäre.

Von einem Missbrauch i.S. § 8 IV UWG ist auszugehen, wenn das beherrschende Motiv des Gläubigers bei der Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs sachfremde Ziele sind (vgl. BGH, GRUR 2006, 243, 244 m.w.N.). Diese müssen nicht das alleinige Motiv des Gläubigers sein, ausreichend ist, dass die sachfremden Ziele überwiegen (vgl. BGH, GRUR 2006, 243, 244 m.w.N.). Anhaltspunkte für ein missbräuchliches Verhalten können ...

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