I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin eine Geldentschädigung in Höhe von 25.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 8. 1. 2008 zu zahlen.
II. Die Kosten des Rechtsstreites trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 25.000,- festgesetzt.
I.)
Die zulässige Klage ist begründet. Der Klägerin steht eine Geldentschädigung im beantragten Umfang aus § 823 BGB i. V. m. Art 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG.
Ein Geldentschädigungsanspruch setzt voraus, dass eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung (1) und schuldhaftes Handeln (2) vorliegt sowie, dass andere Ausgleichsmöglichkeiten fehlen (3) und ein unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung besteht (4) (vgl. Wenzel-Burkhardt, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung 5. Aufl. 2003, 14. Kap. Rn 102, 115, 120, 127; Soehring, Presserecht 3. Aufl. 2000 32.21, 32.26, 32.28 jeweils mit weiteren Nachweisen). Diese Voraussetzungen liegen hier vor.
1) Eine schwere Persönlichkeitsrechtsverletzung kann sich insbesondere ...
















