1. Die einstweilige Verfügung vom 27.7.2009 wird im Kostenausspruch bestätigt.
2. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Kostenwiderspruch der Antragsgegner ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die einstweilige Verfügung vom 27.7.2009 ist im Kostenausspruch zu bestätigen.
I. Der auf die Kostenentscheidung beschränkte Widerspruch sowie das Anerkenntnis der einstweiligen Verfügung im Übrigen haben zur Folge, dass nur noch über die Kosten nach den Regelungen der §§ 91 ff. ZPO zu befinden ist. Eine Nachprüfung der vom Anerkenntnis erfassten verzichtbaren Prozessvoraussetzungen und der materiellen Voraussetzungen des Hauptausspruchs findet nicht mehr statt. Der Bestand der einstweiligen Verfügung kann nicht mehr in Zweifel gezogen werden (OLG Hamburg, WRP 1996, 442, m.w.N.; Köhler in Hefermehl/Köhler/Bornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 12 UWG Rz. 3.42).
II. Die Antragsgegner können daher als in der Hauptsache unterlegene Partei der Kostenlast des § 91 ZPO nur entgehen, wenn die ...