I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an der Geschäftsführung der Beklagten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens EUR 250.000,00, Ordnungshaft insgesamt höchstens zwei Jahre)
zu unterlassen,
über den Kläger zu verbreiten oder zu äußern:
„Telefonzelle demoliert, Blumenbeete zerstört“
und/oder
„Polizei schnappt O....-Söhne“
und/oder
im Zusammenhang mit dem Kläger über die Tatsache einer Sachbeschädigung in der Nacht zum 1. Mai 2008 in der Innenstadt von München zu berichten.
II. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von der Inanspruchnahme durch die Rechtsanwälte RAe E. und Dres. Stefanie S. und Stefan K. auf Zahlung von Anwaltshonoraren in Höhe von EUR 1.685,46 freizustellen.
III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
IV. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
V. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer I. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 30.000,00 und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Beschluss:
Der Streitwert wird auf EUR 30.000,- festgesetzt.
I. Die zulässige Klage ist im Wesentlichen ...