1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 1.379.80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.09.2008 zu zahlen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Klage ist zulässig und begründet.
Die Klägerin kann von der Beklagten nach § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG die Erstattung der Abmahnkosten verlangen.
Denn sie hat die Beklagte am 24.07.2008 zu Recht wegen eines Verstoßes gegen § 5 Abs. 5 UWG abgemahnt.
Nach dieser Regelung in der bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung ist es irreführend, für eine Ware zu werben, die unter Berücksichtigung der Art der Ware sowie der Gestaltung und Verbreitung der Werbung nicht in angemessener Menge zur Befriedigung der zu erwartenden Nachfrage vorgehalten ist. Dieses Verbot findet seine Rechtfertigung in der Erwartung des Verbrauchers, dass die angebotenen Waren zu dem angekündigten oder nach den Umständen zu erwartenden Zeitpunkt verfügbar sind, so dass die Nachfrage befriedigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom ...