Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fernabsatzverträge im Internet, Angabe von Lieferfristen
Eine Belehrung über Lieferfristen in AGB von Fernabsatzverträgen im Internet: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne eine Endfrist zu benennen, ist unwirksam, weil für den Kunden nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar ist, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können.
Einsender: RinOLG Katharina Witt
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, zu II. abgeändert.
Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,
im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Zubehör für Spielkonsolen anzubieten
und bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne eine Endfrist zu benennen.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 €.
















