Beschluss vom 8. September 2009 Az. 2 W 55/09 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
8. September 2009
Aktenzeichen:
2 W 55/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
12 O 218/09 vorher
Details
Info

Allgemeine Geschäftsbedingungen, Fernabsatzverträge im Internet, Angabe von Lieferfristen

Eine Belehrung über Lieferfristen in AGB von Fernabsatzverträgen im Internet: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne eine Endfrist zu benennen, ist unwirksam, weil für den Kunden nicht mit hinreichender Genauigkeit bestimmbar ist, wann er dem Verwender eine Nachfrist zur Leistung oder Nacherfüllung setzen und die weiteren Maßnahmen treffen kann, derer es bedarf, um gemäß § 323 Abs. 1 BGB von dem Vertrag zurückzutreten oder gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 281 BGB Schadensersatz statt der Leistung verlangen zu können.

Einsender: RinOLG Katharina Witt

 
Text
 
Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Bremen, 2. Kammer für Handelssachen, zu II. abgeändert.

Dem Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes in Höhe von 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zum Zwecke des Wettbewerbes gegenüber privaten Endverbrauchern bei Fernabsatzverträgen im Internet Zubehör für Spielkonsolen anzubieten

und bei eBay über Lieferfristen wie folgt zu belehren: „Die Lieferfrist beträgt in der Regel 1-2 Werktage bei D.-Versand“, ohne eine Endfrist zu benennen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Beschwerdewert beträgt 2.000,00 €.

 
Tatbestand
 
Gründe

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