Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist für die Beklagte vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Feststellung der Schadensersatzpflicht und Ersatz ihrer Abmahnkosten stehen der Klägerin nicht zu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass die Beklagte durch die unentgeltliche Abgabe der streitgegenständlichen Rätselzeitschriften an Apotheker zur unentgeltlichen Weitergabe an die Kunden der Apotheker gegen §§ 3, 4 Nr. 1, Nr. 10 oder Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 HWG verstoßen hätte.
I. Ob der Klagantrag wie von der Beklagten gerügt nicht ausreichend bestimmt ist, kann im Ergebnis dahinstehen.
II. Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 7 HWG liegt nicht vor.
1. Allerdings ist ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch der Klägerin nicht bereits mangels Bestehens eines konkreten ...