1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 €; Ordnungshaft insgesamt höchstens 2 Jahre)
für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland zu unterlassen,
über den Kläger im Zusammenhang mit dem Mord an Walter S. unter voller Namensnennung zu berichten.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreites zu tragen.
3. Das Urteil ist hinsichtlich Ziffer 1. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 7.500,-- und hinsichtlich Ziffer 2. des Tenors gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar;
und beschließt: Der Streitwert wird auf € 7.500,-- festgesetzt.
Die zulässige Klage ist begründet.
1) Die deutschen Gerichte sind zuständig. Die EuGVÜ, auf die sich die Beklagte bezieht wurde im Jahr 2001 von der EuGVVO abgelöst, wobei aber Art 5 Nr. 3 EuGVÜ und Art. 5 Nr. 3 EuGVVO weitgehend identisch sind.
Auch ein österreichischer Ländercode „at.“ als Internetadresse steht der Annahme nicht entgegen, dass ...