Urteil vom 29. Mai 2009 Az. 324 O 951/08 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
29. Mai 2009
Aktenzeichen:
324 O 951/08
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

I. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 40.000,- Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4.12.2008 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreites fallen der Beklagten und dem Kläger je zur Hälfte zur Last.

III. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

und beschließt: Der Streitwert wird auf € 80.000,- festgesetzt.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Die zulässige Klage ist in der aus dem Tenor ersichtlichen Höhe auch begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

1. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung gemäß § 823 Abs.1 BGB i.V.m. Artt. 1 Abs.1, 2 Abs.1 GG zu.

Voraussetzung für die Zubilligung eines Anspruchs auf Geldentschädigung ist neben einer schweren Persönlichkeitsverletzung ein schuldhaftes Handeln des Verletzers, das Fehlen anderweitiger Ausgleichsmöglichkeiten sowie ein aus den Umständen des Einzelfalles zu folgerndes unabwendbares Bedürfnis für eine Geldentschädigung (vgl. Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, ...

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