1. Dem Betroffenen wird auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO i.V.m. § 46 OWiG) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24 Februar 2009 gewährt.
2. Der Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 8. Juli 2009, durch den die Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen worden ist und der dagegen gerichtete Antrag des Betroffenen auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts sind damit gegenstandslos.
3. Das angefochtene Urteil des Amtsgerichts Essen vom 24. Februar 2009 wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Essen zurückverwiesen.
Das Amtsgericht Essen hat den Betroffenen am 24. Februar 2009 wegen Führens eines Kraftfahrzeuges unter Drogeneinfluss (fahrlässige Ordnungswidrigkeit gemäß § 24 a StVG) zu einer Geldbuße in Höhe von 250,- € verurteilt und ein Fahrverbot für die Dauer eines Monats unter Gewährung der 4-Monats-Frist gemäß § ...
















