Auf die Revision der Angeklagten werden die Urteile des Landgerichts Aurich vom 21. September 2009 und des Amtsgerichts Leer vom 19. März 2009 aufgehoben.
Die Angeklagte wird freigesprochen.
Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.
Die Angeklagte ist am 19. März 2009 vom Amtsgericht Leer wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in 6 Fällen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefohlenen (§§ 174 Abs. 1, 176 Abs. 1 StGB) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt worden, deren Vollstreckung zu Bewährung ausgesetzt worden ist. Die hiergegen von der Angeklagten und der Staatsanwaltschaft eingelegten Berufungen hat das Landgericht Aurich mit Urteil vom 21. September 2009 verworfen.
Der Verurteilung liegt nach den Urteilsfeststellungen zugrunde, dass die Angeklagte es im Jahre 2007 zugelassen habe, dass ihr damals 6jähriger Sohn mehrmals ihre unbekleidete Brust ergriff und an der Brust saugte bzw. leckte, ohne dass dies einem Stillvorgang gedient habe. Die Angeklagte habe bewusst in Kauf genommen, dass der Sohn ihre Bekleidung hochschob, um an die nackte Brust zu gelangen. Sie habe ihn in seiner von ihm ...
















