Hat der Verurteilte sämtliche in eine nach § 55 StGB gebildete Gesamtfreiheitsstrafe einbezogenen Einzelfreiheitsstrafen bereits vollständig verbüßt und befindet er sich zu dem Zeitpunkt des Eintritts der Rechtskraft auf freiem Fuß, ist für die Entscheidung über eine Aussetzung des Gesamtstrafenrestes nicht die Strafvollstreckungskammer, sondern das Gericht des ersten Rechtszugs zuständig.
Einsender: RiOLG Klaus Schüddekopf
1. Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten wird der Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Leipzig vom 26. Oktober 2009 aufgehoben.
2. Die Sache wird zur Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft vom 18. August 2009 an den Jugendrichter des Amtsgerichts Grimma - Zweigstelle Wurzen - gegeben.
3. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem für die Entscheidung in der Sache berufenen Jugendrichter vorbehalten.
I.
1. Der Jugendrichter des Amtsgerichts hatte den Beschwerdeführer am 19. Mai 2008 wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Auf seine Berufung hin änderte das Landgericht Leipzig den Schuldspruch in "vorsätzliche Körperverletzung" und verurteilte ihn (nach Auflösung eines Gesamtstrafenbeschlusses des Amtsgerichts Grimma vom 31. Juli 2008) unter Einbeziehung früher verhängter Einzelstrafen aus Urteilen des Amtsgerichts Leipzig vom 14. März 2007 (Az: 225 Ds 154 Js ...