1. Für die Frage, ob bei einer Betriebseinstellung ein dauerhafter Wegfall der landwirtschaftlichen Betriebseinheit und ein Wegfall der Hofeigenschaft i.S.d. HöfeO bei fortbestehendem Hofvermerk anzunehmen ist, sind sämtliche Umstände (Indizien) zu berücksichtigen. Dabei kommt dem Willen des Erblassers eine erhebliche Bedeutung zu.
Allein aus Willensäußerungen des Erblassers, die darauf deuten, dass er die Grundbesitzung weiterhin als Hof erhalten wollte, kann jedoch nicht gefolgert werden, dass die Aufhebung der Betriebseinheit nur eine vorübergehende und ihre Wiederherstellung zu erwarten ist, wenn ansonsten alle Indizien und damit ein objektive Betrachtung für einen dauerhaften Wegfall der Betriebseinheit sprechen.
2. Bei der Beurteilung der Frage und der dabei vorzunehmenden Gesamtbewertung, ob ein Wiederanspannen des landwirtschaftlichen Betriebes aus den aus der Landwirtschaft selbst erzielten Erträgen finanziert und in wirtschaftlich sinnvoller Weise vorgenommen werden kann, ist auch das Verhältnis des aus der Landwirtschaft voraussichtlich erzielbaren Ertrags zu den ohne wirtschaftliches Risiko erzielten Pachtzinseinnahmen aus der Vermietung der einzelnen Hofflächen und Gebäude zu berücksichtigen.
Die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgerichts - Bersenbrück vom 30.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens und die notwendigen außergerichtlichen Kosten der übrigen Beteiligten werden der Beteiligten zu 2 auferlegt.
Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 130.000 € festgesetzt.