I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. Juni 2009, Az. 324 O 764/06, wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich des Unterlassungsausspruches gegen Sicherheitsleistung in Höhe von € 10.000,00 und hinsichtlich der Kostenentscheidung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
I. Die Beklagte wendet sich mit ihrer Berufung dagegen, dass das Landgericht sie verurteilt hat, es zu unterlassen, über den Kläger unter Nennung seines Namens im Zusammenhang mit dem Mord an dem Schauspieler W... S... zu berichten.
Der Kläger ist zusammen mit seinem Bruder W... W... im Jahr 1993 wegen Mordes an dem seinerzeit populären Schauspieler W... S... zu einer lebenslangen Haftstrafe verurteilt worden. Die Tat hatte erhebliches Aufsehen erregt. Im Jahr 2004 stellte der Kläger einen Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens, vor dessen Bescheidung er sich auch an die Presse wandte. Im Jahr 2005 wurde der Antrag zurückgewiesen. Presseberichte, in denen der Kläger namentlich genannt wurde, waren noch bis 2006 auf der Internetseite seines damaligen Strafverteidigers abrufbar. Mit Beschluss vom 2. 2. 2006 hatte das Landgericht Regensburg die lebenslange Freiheitsstrafe ab dem 10. 11. 2006 zur Bewährung ausgesetzt, dieser Beschluss ...