Ein missbräuchlich, in Kenntnis der fehlenden Bedürftigkeit gestellter Prozesskostenhilfeantrag führt nicht zu einer Verjährungshemmung im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 14 BGB.
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 14.08.2008 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg geändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
I.
Der Kläger war Inhaber der Firma W... Er unterhielt für diese Firma seit 1983 ein Geschäftskonto bei der V... G... Mit einem sog. Geschäftsübernahmevertrag vom 30.06.2000 übertrug der Kläger dem Beklagten diese Firma mit allen Aktiva, Passiva sowie dem Umlaufvermögen und den Außenständen. Mit Schreiben vom 31.10.2001 kündigte die V... G... den o.a. Kontokorrentkredit des Klägers/Beklagten und nahm den Kläger für die Verbindlichkeit gerichtlich in Anspruch (Landgericht Oldenburg, 15 O 688/02). Für dieses Verfahren wurde dem Kläger (zunächst) Prozesskostenhilfe bewilligt. Aufgrund eines entsprechenden Urteils des Landgerichts Oldenburg vom 01.08.2002, mit ...
















