1. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Bochum teilweise abgeändert.
2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter *Internetadresse* und das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der Beklagten vom 8. Februar 2008 unter *Internetadresse*/x.pdf, so wie in Anlagenkonvolut K 1 enthalten, im Zeitraum vom 8. Februar 2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite aufgerufen wurde.
3. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft zu erteilen, wie oft die Eingangsseite mit dem entsprechenden Warnhinweis unter *Internetadresse* und das über diesen Warnhinweis abrufbare Schreiben der Beklagten vom 6. März 2008 unter *Internetadresse*/x.pdf, so wie in Anlagenkonvolut K 2 enthalten, im Zeitraum vom 6. März 2008 bis zur Entfernung des Hinweises und des Schreibens von der Webseite aufgerufen wurde.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin den durch die Verbreitung des Warnhinweises und der Schreiben vom 8. Februar 2008 und 6. März 2008 im Sinne der Anträge zu Ziffer 2 und Ziffer 3 entstandenen bzw. noch entstehenden Schaden auszugleichen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, ...