Die einstweilige Verfügung der Kammer vom 18.03.2009 in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 26.03.2009 wird bestätigt.
Die weiteren Kosten des Verfahrens trägt der Antragsgegner.
Auf den Widerspruch des Antragsgegners war die einstweilige Verfügung auf ihre Rechtmäßigkeit zu überprüfen. Dies führte zu ihrer Bestätigung, da sie auch unter Berücksichtigung des Vorbringens des Antragsgegners zu Recht ergangen ist.
1. Die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ist gegeben, § 32 ZPO, §§ 104, 105 UrhG in Verbindung mit der Verordnung über die Zusammenfassung von Geschmacksmusterstreitsachen, Kennzeichenstreitsachen und Urheberrechtsstreitsachen vom 02.06.2004 (GV.NRW. S.291/SGV.NRW.301) und §§ 23, 71, 72 GVG. Am besonderen Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gemäß §