Urteil vom 21. April 2010 Az. VIII ZR 97/09 - BGH
Gericht:
BGH
Datum:
21. April 2010
Aktenzeichen:
VIII ZR 97/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 26. März 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

 
Tatbestand

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zum Austausch eines Wasserzählers.

Die Beklagte versorgt die Wohnungseigentumsanlage H. straße 2/W. -Z. -Straße 66 in L. seit Jahren mit Wasser und entsorgt das Abwasser. Bei der Wohnungseigentumsanlage handelt es sich um ein Mehrfamilienhaus mit 21 Wohnungen. Die Beklagte hat als Entnahmearmatur einen Wasserzähler der Größe Qn 6 (mit einem Nenndurchfluss von 6 m/h) eingebaut. Mit Schreiben vom 4. Januar 2007 bat die Klägerin über ihren Verwalter um den Einbau eines Wasserzählers Qn 2,5 (mit einem Nenndurchfluss von 2,5 m/h). Dies lehnte die Beklagte mit Schreiben vom 30. Januar 2007 mit der Begründung ab, dass es dadurch zu Beeinträchtigungen der Versorgung nach Menge und Druck kommen könne. Nach dem Preisblatt der Beklagten, welches ab dem 1. Januar 2007 gültig ist, beträgt der Grundpreis für die Bereitstellung des Wassers bei Wasserzählern mit einer Nennleistung von 2,5 m/h ab 401 m pro Jahr 29,50 € netto pro Monat, bei Wasserzählern mit einer Nennleistung bis Qn 6 ab 501 m pro Jahr 68 € netto pro Monat. Im erstgenannten Fall beträgt der Servicepreis für Schmutzwasser 15 ...

 
Gründe

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