1. Unter Abweisung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung im übrigen wird der Verfügungsbeklagten untersagt, das Taschenbuch mit dem Titel „"A"“ der Autoren M und P, ISBN-Nr. ... in der Originalausgabe 2009 in den Verkehr zu bringen, wenn nicht zuvor auf Seite 295 des Buches der Satz „Die Rechtsprechung darüber ist bis heute nicht einheitlich, in einigen Bundesländern darf es nicht öffentlich gezeigt werden.“ entfernt oder unleserlich gemacht wurde.
Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die vorstehende Verpflichtung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 250.000,00 € und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungshaft bis zu sechs Monaten – letztere zu vollstrecken an den Geschäftsführern ihrer Komplementär-GmbH – angedroht.
Die Unterlassungsverpflichtung wird auf die noch nicht gedruckten Exemplare der 1. Auflage beschränkt.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Verfügungsklägerin zu 75 %, die Verfügungsbeklagte zu 25 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Antrag ist zulässig, jedoch nur teilweise ...