I. Die einstweilige Verfügung vom 29. November 2006 wird bestätigt.
II. Die Antragsgegner haben auch die weiteren Kosten des Verfahrens zu tragen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über den Bestand der einstweiligen Verfügung der Kammer vom 29. November 2005, durch die den Antragsgegnern verboten worden ist, in Bezug auf den Antragsteller zu behaupten:
"Der Ex-Bauunternehmer, so der Vorwurf, soll mit frisierten Geschäftszahlen Bankkredite über rund 150 Millionen Euro ergaunert haben. (Den Vorwurf bestreitet er bis heute.) Der Fall brachte ihm eine Haftstrafe von fünf Jahren wegen Beihilfe zur Untreue ein - und das Kreditinstitut an den Rand des Ruins.
Vor gut zwei Jahren wurde er vorzeitig aus dem Gefängnis entlassen ... "
Der Antragsteller ist im Jahre 2001 vom Landgericht Berlin u.a. wegen Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt worden. Im Jahre 2003 ist er aus der Haft entlassen worden. Er ist der Vater des ehemaligen Stellvertreters des Leiters der Hamburger Niederlassung der Firma ... . Deren österreichische Muttergesellschaft gab im September 2005 bekannt, dass in der Hamburger Niederlassung ein Verlust in Höhe von 70 Mio. Euro eingetreten sei. Der Leiter der Hamburger Niederlassung verstarb im Oktober 2005 unter ungeklärten Umständen. Über diese Vorgänge wurde von dem Antragsgegner zu 2.) in der ...