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Urteil vom 22. Oktober 2009 Az. 327 O 144/09 - LG Hamburg
Gericht:
LG Hamburg
Datum:
22. Oktober 2009
Aktenzeichen:
327 O 144/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
Details
Info
 
Text
 
Tenor

1. Die Klage wird als unzulässig abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages;

und beschließt:

Der Streitwert wird festgesetzt auf € 30.000,-.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Die Klage ist unzulässig.

1. Der Klage steht der Einwand des Rechtsmissbrauchs im Sinne von § 8 Abs.4 UWG entgegen. Nach dieser Vorschrift ist die Geltendmachung der in § 8 Abs. 1 UWG bezeichneten Ansprüche unzulässig, wenn sie unter Berücksichtigung der gesamten Umstände missbräuchlich ist, insbesondere wenn sie vorwiegend dazu dient, gegen den Zuwiderhandelnden einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen oder Kosten der Rechtsverfolgung entstehen zu lassen.

Nach der Rechtsprechung des BGH kann ein solcher Rechtsmissbrauch dann vorliegen, wenn ein Verband grundsätzlich nur gegen Außenstehende und nicht gegen eigene Mitglieder vorgeht, vielmehr deren Wettbewerbsverstöße planmäßig duldet (BGH, Urteil vom 23.01.1997, I ZR 29/94, Rn.34,

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