Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Hamburg – Kammer 16 für Handelssachen – vom 2.12.2008 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen der Schuldnerin zur Last.
Die gemäß den §§ 793, 567 Abs.1 Nr.1 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist unbegründet.
1. Zu Recht beanstandet die Schuldnerin allerdings , dass die Kammer in voller Besetzung und nicht der Vorsitzende allein über die Ordnungsmittelanträge der Gläubigerin hätte entscheiden müssen.
a) Gemäß den §§ 890, 802 ZPO ist das Prozessgericht des ersten Rechtszuges für die Entscheidung über Ordnungsmittelanträge ausschließlich zuständig. Dies ist auch im Verfahren der einstweiligen Verfügung die vollbesetzte Kammer für Handelssachen, nicht der Vorsitzende allein. Soweit der Vorsitzende – wie auch hier – die einstweilige Verfügung ohne mündliche Verhandlung allein erlassen hat, beruht ...