Die Berufung der Klägerin gegen das am 09. Juni 2009 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Münster wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
A.
Die Klägerin hat wegen eines Abschlussschreibens vom 30.05.2008 nach erwirkter einstweiliger Beschlussverfügung vom 01.04.2008 in dem Verfahren 23 O 62/08 LG Münster gegen die Beklagte einen Kostenerstattungsanspruch von 651,80 € geltend gemacht. Die Beklagte hat sich hiergegen in der Sache verteidigt und hilfsweise ihrerseits demgegenüber mit einem Kostenerstattungsanspruch wegen eines Abschlussschreibens vom 12.11.2008 - nach erwirkter Urteilsverfügung vom 25.09.2008 in dem Verfahren 24 O 129/08 – in Höhe der Klageforderung aufgerechnet. Die Beklagte hat insoweit von der Klägerin die Zahlung von 859,80 € beansprucht. Die Differenzforderung von 208,- € hat sie widerklagend und 651,80 € hilfswiderklagend gegen die Klägerin geltend gemacht.
Hinsichtlich des Sach- und Streitstandes in erster Instanz im Einzelnen wird gemäß § 540 II ZPO auf den ausführlichen Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung von 208,- € nebst Zinsen verurteilt. Den Klageanspruch von ...
















