Beschluss vom 9. Dezember 2009 Az. 3 Ss OWi 948/09 - OLG Hamm
Gericht:
OLG Hamm
Datum:
9. Dezember 2009
Aktenzeichen:
3 Ss OWi 948/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
9 OWi 41/09 vorher
Details
Info

Zur Zulässigkeit eines Verweises auf einen Videofilm im Urteil.

Zur den Anforderungen an die Beweiswürdigung im Bußgeldurteil bei Geschwindigkeitsmessung mit dem Provida2000-System.

 
Text
 
Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zu Grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht Lübbecke zurückverwiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

I.

Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu eienr Geldbuße von 100 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts befuhr der Betroffene am 14.09.2008 um 16.47 Uhr als Führer eines Kraftrades die L XXX in F in Fahrtrichtung Westen. Er fuhr – nach Abzug einer Toleranz von 8 km/h – mit einer Geschwindigkeit von 141 km/h, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit dort nur 100 km/h beträgt, was er hätte erkennen können. Die Messung erfolgte mit dem Messgerät Provida 2000.

Gegen das Urteil wendet sich der Betroffene mit der Rechtsbeschwerde und rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

II.

Die zulässige Rechtsbeschwerde hat bereits auf die Sachrüge hin Erfolg.

1.

Die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils leidet an durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mängeln (§

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