Verfahrenskostenhilfe kann einem Antragsteller im Hauptsacheverfahren nach §§ 1, 2 GewSchG nicht schon deshalb verweigert werden, weil er gleichzeitig ein Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung eingeleitet hat. Dies ist nicht mutwillig i.S.d. §§ 76 FamFG, 114 ZPO.
1. Die Sache wird vom Einzelrichter auf den Senat übertragen.
2. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 19.11.2009 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bochum vom 22.10.2009 abgeändert.
Der Antragstellerin wird für die Anträge zu Ziffer. I. bis IV. aus dem Schriftsatz vom 21.10.2009 ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt.
I.
Die Parteien sind seit dem 19.09.2008 miteinander verheiratet und Eltern des am 23.04.2004 geborenen Kindes D. Derzeit erwartet die Antragstellerin von dem Antragsgegner ein weiteres Kind.
Bereits in der Vergangenheit kam es wiederholt vor, dass der Antragsgegner gegenüber der Antragstellerin gewalttätig wurde. Am 18.09.2009 kam es zwischen den Parteien zu einer erneuten Auseinandersetzung, in deren Verlauf der Antragsgegner im alkoholisierten Zustand die Antragstellerin mit beiden Händen am Hals würgte, mit der Faust auf ihre Arme, Beine und ihren Rücken einschlug und die Antragstellerin schließlich im Schlafzimmer der gemeinsamen Ehewohnung einschloss. Der Antragsgegner wurde deswegen von der herbeigerufenen Polizei für die Dauer von zehn Tagen der Wohnung verwiesen.
Mit ...