Beschluss vom 30. November 2009 Az. 3 W 33/09 - OLG Bremen
Gericht:
OLG Bremen
Datum:
30. November 2009
Aktenzeichen:
3 W 33/09
Typ:
Beschluss
Verfahrensgang:
7 O 1424/09 vorher
Details
Info

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Einsender: Rin OLG Beatrix Otterstedt

 
Text
 
Tenor

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 17.08.2009 (Gesch.-Nr.: 7 O 1424/09) wird zurückgewiesen.

 
Tatbestand
 
Gründe

Die gemäß §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 569 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 ZPO.

Der Senat folgt im Ergebnis den Gründen des angefochtenen Beschlusses, die auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens zutreffend sind. Der Antragsteller hat im Beschwerdeverfahren keine Tatsachen vorgetragen, die zu einer von dem Beschluss des Landgerichts abweichenden Entscheidung Anlass geben, denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung des Antragstellers hat auch unter Berücksichtigung des ...

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