Urteil vom 16. Juni 2009 Az. 7 U 9/09 - OLG Hamburg
Gericht:
OLG Hamburg
Datum:
16. Juni 2009
Aktenzeichen:
7 U 9/09
Typ:
Urteil
Verfahrensgang:
324 O 415/08 vorher
Details
Info
 
Text
 
Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 24, vom 2.1.2009 – 324 O 415/08 – wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich des Verbotsausspruchs gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000 Euro, hinsichtlich der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Im Übrigen ist das Urteil vorläufig vollstreckbar und darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

 
Tatbestand
 
Gründe

I. Der Beklagte wendet sich mit der Berufung dagegen, dass das Landgericht ihn verurteilt hat, es bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu unterlassen, den Kläger als „verurteiltes Mädchenschänderschwein“ zu bezeichnen, und an den Kläger 1.019,59 Euro Schadensersatz (Anwaltskosten für die Aufforderung zur Abgabe einer Abschlusserklärung) nebst Zinsen zu zahlen.

Anlass für die Klagerhebung war eine Äußerung des Beklagten in einem Interview, die im Jahr 2006 in der Fernsehsendung „N...“ des N... R... ausgestrahlt wurde.

In erster Instanz hat der Beklagte dem Unterlassungsanspruch entgegengehalten, für ihn gelte bei öffentlichen Auftritten stets ...

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