Die Beschwerde der Verfügungsbeklagten gegen den Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des Landgerichts Köln wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die Rechtsverteidigung der Verfügungsbeklagten gegen die einstweilige Verfügung vom 23. Juni 2009 keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Satz 1 ZPO).
1. Das Landgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich die Verfügungsklägerin auf die für ihre Rechtsinhaberschaft streitende Vermutung des § 10 Abs. 1 UrhG berufen kann. Dass auf den Tonträgern eine "Universal Music Domestic Pop" als "division" der Verfügungsklägerin bezeichnet ist, steht dieser Vermutung nicht entgegen, denn diese "division" ist – was die Verfügungsbeklagte auch nicht bestreitet – selbst nicht rechtsfähig. Rechteinhaber kann daher nur die Verfügungsklägerin sein. Dies hat bereits das Landgericht in dem angefochtenen Beschluss ausgeführt, hiermit setzt sich die Beschwerde nicht auseinander.
2. Das Landgericht ist ebenfalls zutreffend davon ausgegangen, dass die Verfügungsklägerin ...